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Geschäftsordnung
des DJK-Diözesanverbandes Essen



1  Vorbemerkung / Anwendungsbereich


(1) Diese Geschäftsordnung wurde auf Vorschlag des Vorstandes auf der Sitzung des Hauptaus-schusses des DJK-Diözesanverbandes Essen am 03.05.2001 beschlossen. Paragraf 6 Absatz (2) wurde auf der Sitzung des Hauptausschusses am 22.11.2008 geändert.

(2) Diese Geschäftsordnung ist für alle Gremien des Diözesanverbandes gleichermaßen verbindlich.

(3) Den DJK-Vereinen im Diözesanverband Essen wird die Anwendung dieser Geschäftsordnung empfohlen.

2  Vorrang von Satzungsbestimmungen

Soweit in der Satzung des Diözesanverbandes bzw. in Satzungen übergeordneter Verbände Regelun-gen über die Willensbildung oder die Art und Weise der Geschäftsführung, insbesondere Fristen, Formerfordernisse und Abstimmungsverfahren, getroffen werden, haben diese Vorrang.

3  Einladungen zu Sitzungen

(1) Zu Sitzungen soll eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder des Gremiums unter Angabe einer Tagesordnung und Beifügung von Besprechungsunterlagen (Anträge) erfolgen.

(2) Bei der Einladung von Gremien, die regelmäßig weniger als fünf mal jährlich zusammentreten sollte die Einladungsfrist mindestens vier Wochen betragen. Für Gremien, die öfter zusammentreten, reicht eine Frist von zwei Wochen aus.

(3) Die Einhaltung der vorgenannten Einladungsfristen ist nicht notwendig, wenn der Sitzungstermin bereits in einem allen Mitgliedern des Gremiums zugeleiteten Protokoll bzw. in Form einer kalendari-schen (Jahres-)Übersicht bekanntgegeben wurde. In diesen Fällen reicht es aus, wenn den Sitzungsteilnehmern die Tagesordnung und Besprechungsunterlagen eine Woche vor der Sitzung zugeleitet werden.

(4) Sofern die Gremiensitzungen regelmäßig mit gleicher Tagesordnung und an gleichem Tagungsort durchgeführt werden, gelten vorstehende Regelungen nur für eventuelle zusätzliche Tagesordnungs-punkte bzw. bei Änderung des Tagungsortes oder des Termins.

(5) Die Einladung soll durch den durch Satzung oder Wahl bestimmten Leiter des einzuladenden Gremiums erfolgen. Dieser kann mit der Einladung einen Vertreter oder die Geschäftsstelle des Diözesanverbandes beauftragen. Erfolgt die Einladung durch die Geschäftstelle, durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder durch einen gewählten Vertreter des Leiters des einzuladenden Gremiums, so kann sich nur der Leiter des einzuladenden Gremiums darauf berufen, dass die Einladung von unzuständiger Stelle erfolgt, sofern er zu dieser Einladung keinen Auftrag erteilt hat.

4  Öffentlichkeit und Teilnahmerecht

(1) Alle Gremien tagen verbandsöffentlich, d.h. alle Mitglieder eines dem Diözesanverband angehö-renden Vereins sind teilnahmeberechtigt. Das Gremium kann für einzelne Tagesordnungspunkte den Ausschluss der Verbandsöffentlichkeit mit einfacher Mehrheit beschließen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Mitglieder des Vorstandes und des Hauptausschusses.

(2) Abstimmungs- und redeberechtigt sind jeweils nur die durch Satzung oder Wahl bestimmten Mit-glieder des Gremiums. Rederecht haben darüber hinaus die Mitglieder des geschäftsführenden Vor-stands.

5  Sitzungsleitung

(1) Der durch Satzung oder Wahl bestimmte Leiter des Gremiums leitet dessen Sitzungen. Er kann diese Aufgabe an ein anderes Mitglied des Gremiums delegieren.

(2) Ist der Leiter des Gremiums verhindert und hat er von seinem Delegationsrecht keinen Gebrauch gemacht, bestimmt das Gremium den Sitzungsleiter aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit. Gleiches gilt für die Behandlung von Tagesordnungspunkten, deren Gegenstand den Sitzungsleiter in Person betreffen.

6  Eröffnung und Durchführung der Sitzung; Beschlussfähigkeit

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung kann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Gremienmitglieder stattfinden. Die ordnungsgemäße Einberufung wird durch den Leiter des Gremiums zu Beginn der Sitzung festgestellt. Widersprechen dieser Feststellung mehr als 10 % der anwesenden Gremienmitglieder, so ist die Sitzung abzubrechen und für einen späteren Termin ordnungsgemäß neu einzuberufen. Dies gilt nicht, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums zur Sitzung erschienen sind und mit einfacher Mehrheit die Durchführung der Sitzung beschließen.

(2) Gremien mit bis zu 20 gewählten bzw. satzungsmäßig bestimmten Mitgliedern sind beschlussfä-hig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten bzw. satzungsmäßig bestimmten Mitglieder des Gre-miums anwesend sind. Gremien mit mehr als 20 gewählten bzw. satzungsmäßig bestimmten Mitglie-dern sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gewählten bzw. satzungsmäßig bestimmten Mitglieder des Gremiums, mindestens jedoch 10, anwesend sind. Mitgliederversammlungen (auch Abteilungs- oder Spartenversammlungen) sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglie-der beschlussfähig sofern die ordnungsgemäße Einberufung festgestellt wurde.

(3) Wird zwar die ordnungsgemäße Einberufung der Sitzung aber nicht die Beschlussfähigkeit festge-stellt, so kann der Sitzungsleiter dennoch alle Tagesordnungspunkte zur Behandlung jedoch nicht zur Beschlussfassung aufrufen. Ist nach der Satzung eine Beschlussfassung des Gremiums auch ohne Sitzung zulässig, z.B. im schriftlichen Verfahren oder durch telefonische Abstimmung, so kann trotz fehlender Beschlussfähigkeit zu abstimmungsbedürftigen Tagesordnungspunkten die Stimmabgabe der anwesenden Mitglieder protokolliert werden, wenn den nicht erschienen Mitgliedern anschließend die Stimmabgabe im satzungsgemäßen Abstimmungsverfahren ermöglicht wird.

7  Tagesordnung

Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Prüfung der Beschlussfähigkeit wird die Tagesordnung bekanntgegeben. Die Tagesordnung kann mit einfacher Mehrheit der stimmberechtig-ten Mitglieder geändert werden. Änderungen sind bis zum Schluss der Sitzung zulässig, sofern sich aus dem Verlauf der Sitzung dafür eine Notwendigkeit ergibt.

8  Wortmeldungen und Redeordnung

(1) Der Sitzungsleiter erteilt den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort.

(2) Besteht der Beratungsgegenstand aus einem Bericht oder Antrag, so ist zunächst dem Berichter-statter bzw. Antragsteller das Wort zu erteilen. Hat eine Debatte über einen Bericht oder Antrag statt-gefunden, so soll dem Berichterstatter oder Antragsteller auf Wunsch vor einer Abstimmung über den Bericht oder Antrag Gelegenheit zu einer abschließenden Wortmeldung gegeben werden.

(3) Die Redezeit kann vom Sitzungsleiter begrenzt werden. Rednern, deren Wortbeiträge sich nicht auf den Beratungsgegenstand beziehen, kann der Sitzungsleiter das Wort entziehen.

(4) Nach dem Schluss der Debatte sind nur noch Anträge und Wortmeldungen zulässig, die den re-daktionellen Inhalt des zur Abstimmung gestellten Beratungsgegenstandes betreffen.

9  Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Der Sitzungsleiter kann jederzeit zur Geschäftsordnung das Wort ergreifen und dabei auch Red-ner unterbrechen.

(2) Jeder Teilnehmer kann Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Der Sitzungsleiter entscheidet, ob er einen Geschäftsordnungsantrag während eines laufenden Redebeitrages entgegennimmt oder bis zum Ende des Redebeitrages zurückstellt. Anträge zur Geschäftsordnung sind auf jeden Fall vor wei-teren normalen Wortmeldungen entgegenzunehmen und ohne Debatte zur Abstimmung zu stellen.

(3) Wird ein Antrag auf Beendigung der Debatte gestellt, so hat der Sitzungsleiter bekanntzugeben, welche Wortmeldungen bereits vor diesem Antrag vorlagen. Liegen solche Wortmeldungen vor, so kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit nur die Schließung der Rednerliste beschließen. Ein Beschluss zur Beendigung der Debatte bedarf in diesem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der ab-gegebenen Stimmen.

(4) Über Anträge zur Geschäftsordnung entscheidet das Gremium mit einfacher Mehrheit.

10  Ordnungsmaßnahmen des Sitzungsleiters

Störungen der Sitzung hat der Sitzungsleiter durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Er kann insbesondere dem Störer das Wort entziehen, die Sitzung zur Wiederherstellung der Ordnung unter-brechen oder den Störer von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen.

11  Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen können nur zu Gegenständen der Tagesordnung und zu Dringlichkeitsanträgen erfolgen. Über die Zulassung eines Dringlichkeitsantrags entscheidet das Gremium vorab gesondert. Wahlen können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein. Eine sofortige Ersatzwahl zur Be-setzung einer Gremienposition, die dadurch frei wird, dass der bisherige Positionsinhaber erfolgreich für eine gemäß Tagesordnung neu zu besetzende andere Position kandidiert, ist jedoch zulässig.

(2) Liegen zu einem Beschlussgegenstand mehrere Anträge vor, so ist zuerst über den weitestge-henden abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher der weitergehende Antrag ist, so wird hierüber durch vorherige Abstimmung ohne Aussprache entschieden.

(3) Abstimmungsfragen sind so zu formulieren, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kön-nen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, genügt bei Abstimmungen und Wahlen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die Anzahl der gültigen Ja-Stimmen höher ist als die Anzahl der gültigen Nein-Stimmen.

(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Form durch Handzeichen oder in anderer eindeu-tiger Weise. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn dies von mindestens 10 % der stimmberechtigten Gremiumsmitglieder beantragt wird.

(5) Über jeden Beratungsgegenstand muss gesondert abgestimmt werden, es sei denn, mehrere Beratungsgegenstände werden durch den/die Antragsteller miteinander verbunden oder das Gremium beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Verbindung der Beratungsgegenstände.

12  Protokollführung

(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die vollständige Tagesordnung und die wesentlichen Beratungsergebnisse ersichtlich sind. Abstimmungsergebnisse sind so zu protokollieren, dass auch eine nachträgliche rechnerische Kontrolle, ob satzungsmäßig vorgeschriebene qualifizierte Mehrheiten erreicht wurden, möglich ist.

(2) Das Protokoll ist vom Protokollführer und – soweit nicht mit diesem identisch – auch vom Sit-zungsleiter zu unterzeichnen.